Schweizerischer Rottweilerhunde-Club Regionalgruppe Zürich

Statuten RGZ 2024

STATUTEN

der Regionalgruppe Zürich

(RGZ)

des

Schweizerischen Rottweilerhunde-Clubs

(SRC)

2024

 

Name

  I.     Name

Art. 1

Die Regionalgruppe Zürich (abgekürzte Bezeichnung RGZ), ist eine Regionalgruppe des Schweizerischen Rottweilerhunde-Clubs (abgekürzte Bezeichnung SRC) und somit ein Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB.

Sitz

Mit Sitz am Wohnort des jeweiligen Präsidenten. Die Gruppe unterzieht sich den Statuten des SRC gemäss Art. 28 bis 35 ihrer Statuten.

Zweck, Ziele und Aufgaben

II.      Zweck

Art. 2

Förderung und Verbreitung der Rottweiler Hunde als Familien- und Gebrauchshund.

Aufklärung und Belehrung der Mitglieder über alle Fragen der Haltung, Erziehung und Ausbildung des Rottweiler Hundes. Auf Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse, sportlicher fairer Gesinnung und konsequenter Beachtung der Prinzipien des Tierschutzes.

Mitgliedschaft

 

 

 

Datenschutzbestimmungen

für die Mitglieder

III.      Mitgliedschaft

Art. 3

Die RGZ führt eine elektronische Mitgliederdatenbank. Diese Daten sind nur Vereinsmitgliedern zugänglich und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.

Durch die RGZ können Berichte von Veranstaltungen und Versammlungen in der lokalen Presse und in den sozialen Medien veröffentlicht werden. Betroffenen Mitgliedern steht bezüglich ihrer eigenen Daten/Bilder ein Widerspruchsrecht gegen eine Veröffentlichung zu, welches schriftlich oder elektronisch beim Vorstand eingereicht werden muss und die Nichtveröffentlichung derselben zur Folge hat.

Die Korrespondenz mit den Mitgliedern kann in schriftlicher oder elektronischer Form erfolgen. Ausschliesslich schriftliche Kommunikation erfolgt nur auf Ersuchen des Mitgliedes beim Vorstand.

 

Art. 4

RGZ-Mitglieder müssen auch SRC-Mitglieder sein. Jugendliche (Unmündige) können mit Zustimmung der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters als Mitglieder aufgenommen werden. Sofern sie nicht 16 Jahre alt sind, haben sie kein Stimmrecht. Auch juristische Personen können die Mitgliedschaft erwerben.

Ausserdem ist es möglich der RGZ als Passivmitglied beizutreten dafür müssen sie nicht Mitglied im SRC sein. Passivmitglieder besitzen kein Stimmrecht.

 

Art. 5

Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch den RGZ-Vorstand.

Wer in die RGZ eintreten will, hat sich beim RGZ-Kassier schriftlich mit dem dafür vorgesehenen Formular anzumelden.

 

Art. 6

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Streichung, Tod oder Ausschluss.

Der Austritt ist jeweils nur auf den 31. Oktober des laufenden Kalenderjahres möglich und hat schriftlich an den RGZ- Kassier oder den Präsidenten zu erfolgen.

 

Art. 7

Mitglieder, welche das gute Einvernehmen in der RGZ trotz Aussprache mit dem Vorstand stören oder ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber der RGZ nicht nachkommen, können durch den RGZ-Vorstand gestrichen werden. Dem betroffenen Mitglied steht die Möglichkeit offen, innert 30 Tagen seit der Eröffnung der Streichung beim RGZ-Präsidenten zu Handen der nächsten RGZ-GV, Rekurs zu erheben. Zur Ablehnung des Rekurses ist eine Zweidrittelmehrheit der an der RGZ­GV abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Rekurs hat aufschiebende Wirkung. Eine Streichung ist nur für die RGZ verbindlich, nicht aber gegenüber dem SRC oder anderer SKG-Sektionen. Im Weiteren gelten die Art. 9 bis 10 der SRC-Statuten.

 

Art. 8

Mit dem Eintritt in die RGZ verpflichtet sich das Mitglied die Statuten und Reglemente des SRC der RGZ und der SKG anzuerkennen und zu befolgen und die vorgesehenen Gebühren und Beiträge zu bezahlen.

 

 

Art. 9

Mitglieder, die sich um die RGZ besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des RGZ-Vorstandes, durch die RGZ-GV, zu Ehrenmitgliedern oder zu Freimitglieder ernannt werden.

Mitglieder, die ununterbrochen 25-Jahre der RGZ angehören, werden zu RGZ-Veteranen ernannt.

Es steht im Ermessen des RGZ-Vorstandes, weitere Funktionäre von der Beitragspflicht zu befreien.

 

 

Art. 10

Die Jahresbeiträge der Mitglieder werden an der ordentlichen RGZ-GV für das folgende Vereinsjahr festgelegt. Mitglieder die ihren Jahresbeitrag unentschuldigt bis am 31. März des aktuellen Vereinsjahr nicht bezahlt haben, sind zu mahnen. Mitglieder, die ihren Jahresbeitrag unentschuldigt bis am 30. Juni des laufenden Vereinsjahres nicht bezahlt haben, sind vorbehältlich der rechtlichen Geltendmachung des geschuldeten Betrags, von der Mitgliederliste zu streichen. Mitglieder, die nach dem 1. Sept. eintreten, bezahlen für das laufende Jahr keinen Beitrag mehr.

Haftbarkeit

IV.      Haftbarkeit

Art. 11

Für die Verbindlichkeiten der RGZ haftet nur das Regionalgruppenvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Die RGZ ist verpflichtet im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeit, ihr Mobiliar zu versichern.

Organisation

V.      Organisation

Art 12

Die Organe der RGZ sind:

1.     Die ordentliche RGZ-Generalversammlung

2.     Die ausserordentliche RGZ-Generalversammlung

3.     Der Vorstand

4.     Rechnungsrevisoren

Generalversammlung

Art. 13

Die Generalversammlung bildet das oberste Organ der RGZ. Sie hat jährlich vor Ende November stattzufinden.

 

Einberufung Generalversammlung

Art. 14

Die Einberufung der ordentlichen RGZ-Generalversammlung erfolgt durch Mitteilung des Vorstands an die Mitglieder in schriftlicher oder elektronischer Form mindestens 20 Tage vor der Generalversammlung und unter Bekanntgabe der Traktandenliste.

Anträge an die RGZ-GV müssen spätestens bis 1. Oktober an den Präsidenten der RGZ eingereicht werden.

Über Geschäfte, die nicht auf der Traktandenliste stehen, kann diskutiert, aber nicht Beschluss gefasst werden.

Zu Beginn der Versammlung ist eine Präsenzliste aufzulegen. Anträge sind auf der Traktandenliste einzeln aufzuführen und deren Inhalt zu benennen. Eine Kopie des GV-Protokolls muss spätestens 30-Tage nach der GV im Besitze der Mitglieder sein. Einsprachen gegen das GV-Protokoll sind innerhalb von 30-Tagen nach der Zustellung schriftlich den RGZ-Präsidenten einzureichen, andernfalls gilt das Protokoll als genehmigt.

 

Ausserordentliche Generalversammlung

Art. 15

Eine ausserordentliche RGZ-Generalversammlung kann jederzeit durch den RGZ-Vorstand oder auf ein, beim RGZ-Vorstand einzureichendes schriftliches und begründetes Begehren, eines Fünftel der Mitglieder, einberufen werden.

Beim Zustandekommen des Einberufungsbeschlusses ist die ausserordentliche GV innert 60-Tagen durchzuführen.

Für die Beschlussfassung an einer ausserordentlichen RGZ-Generalversammlung gilt die gleiche Regelung wie für die ordentliche RGZ-Generalversammlung gemäss Art. 13 und Art. 17 und 18.

 

 

Struktur Generalversammlung

Art. 16

Die RGZ-Generalversammlung entscheidet in allen internen Vereinsangelegenheiten endgültig.

Insbesondere obliegt ihr:

1.     Wahl der Stimmenzähler

2.     Genehmigung des Protokolls und der Jahresberichte:

a.     des Präsidenten

b.     der Funktionäre

3.     Genehmigung der Jahresrechnung, Decharge Erteilung an den gesamten RGZ-Vorstand.

4.     Wahlen:

a.     des Präsidenten

b.     des Kassiers

c.      des Hüttenwart

d.     des Übungsleiter

e.     der übrige Vorstand

f.       der Rechnungsrevisoren

5.     Ernennung von Ehren- und Freimitgliedern

6.     Ausschluss von Mitgliedern

7.     Erledigung von Rekursen in Streichungsangelegenheiten.

8.     Festsetzung der Mitgliederbeiträge

9.     Genehmigung des Jahresprogrammes

10.  Genehmigung des Budgets mit der Kompetenzsumme des RGZ-Vorstandes für das laufende Jahr.

11.  Änderung der RGZ-Statuten

12.  Auflösung der RGZ

Beschlussfähigkeit Abstimmung

Art. 17

Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

Bei Abstimmungen gilt das relative[1] Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen.

Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute[2] Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen. Wird dabei das absolute Mehr nicht erreicht, gilt im zweiten Wahlgang das relative Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen

Die Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, wenn die Versammlung selbst nicht etwas anderes bestimmt.

Bei Stimmengleichheit bei Abstimmungen fällt der Vorsitzende den Stichentscheid. Bei Wahlen entscheidet das Los.

Nicht angekündigte Geschäfte

Art. 18

Über Geschäfte, die bei der Einladung nicht angekündigt sind, können an der Mitgliederversammlung keine gültigen Beschlüsse gefasst werden, ausser über die Einberufung einer nächsten Mitgliederversammlung

 

Der Vorstand an der GV

Art. 19

Die Mitglieder des RGZ-Vorstandes nehmen an den Abstimmungen über die Genehmigung der Jahresberichte und die Decharge Erteilung an den RGZ-Vorstand nicht teil. Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern die GV nicht selbst beschliesst, diese geheim durchzuführen. Die Wahl von Ehren- und Freimitgliedern erfolgt geheim. Die Funktionen Präsident, Kassier, Übungsleiter und Hüttenwart werden einzeln gewählt. Beisitzer und Funktionäre können zusammen gewählt werden. Erneuerungswahlen können global durchgeführt werden, wenn für jedes zu vergebende Amt nur ein Vorschlag vorliegt.

Protokollierungspflicht

Art. 20

Der Vorstand führt ein Kurzprotokoll über seine Verhandlungen.

 

 

Organsisation Vorstand

Art. 21

Der Vorstand besteht aus:

1.     Präsident

2.     Kassier

3.     Vizepräsident / Sekretär

4.     Hüttenwart

5.     Übungsleiter

6.     Beisitzer, die weitere Ämter  übernehmen können.

7.     Einzelne Chargen können zusammengelegt werden.

a.     Ausser dem Präsidenten, dem Kassierer, Hüttenwart und Übungsleiter konstituiert sich der RGZ-Vorstand selbst, bestimmt die zeichnungs­berechtigten Personen und die Art der Zeichnungsbefugnisse.

b.     In den RGZ-Vorstand sind nur RGZ-Mitglieder wählbar.

c.      Der Präsidenten muss Schweizerbürger/in oder Ausländer/in mit Niederlassungsbewilligung sein, auf jeden Fall Wohnsitz in der Schweiz haben.

d.     Der RGZ-Vorstand kann unter seiner Verantwortlichkeit die Erledigung von Aufgaben und Arbeiten an eine temporäre Kommission, an einzelne RGZ-Vorstandsmitglieder oder an besonders geeignete RGZ­Mitglieder übertragen.

e.     Die Amtsdauer des RGZ-Vorstandes beträgt drei Jahre, mit Wiederwählbarkeit. Er verrichtet seine Arbeit ehrenamtlich.

f.       Der RGZ-Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten so oft es die Geschäfte erfordern, jedoch mindestens einmal jährlich. Eine Sitzung muss ebenfalls einberufen werden, wenn vier RGZ-Vorstandsmitglieder es verlangen. Der RGZ-Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 10-Tage vorher unter Angabe der Traktanden eingeladen wurde und mindestens 3 RGZ-Vorstandsmitglieder anwesend sind.

Dringende Beschlüsse ausserhalb einer RGZ-Vorstandssitzung können ausnahmsweise auch durch schriftliche oder elektronische Stimmabgabe erfolgen, sofern kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht.

g.     Der RGZ-Vorstand fasst seine Beschlüsse und vollzieht seine Wahlen mit Stimmenmehrheit der anwesenden RGZ-Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, bei Wahlen das Los.

h.     Das Geschäftsjahr dauert jeweils vom 1. November bis 31. Oktober.

i.       Bei Amtsübergaben hat jedes abtretende RGZ-Vorstandsmitglied, das RGZ-Akten besitzt, dem Amtsnachfolger ein genaues Übergabe-Inventarverzeichnis, inkl. Akten, zu übergeben.

Aufgaben und Beschlüsse

Art. 22

Dem Vorstand obliegt der Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die Führung der Geschäfte der RGZ und ihre Vertretung nach aussen

Beschlüsse können auch auf dem Zirkularweg (schriftlich oder elektronisch) gefasst werden, wenn nicht ein Mitglied mündliche Beratung verlangt.

 

Aufgaben Präsident

Art. 23

Dem RGZ-Präsidenten obliegt insbesondere:

–       Leitung und Überwachung des RGZ-Vorstandes

–       Einberufung der RGZ-Vorstandssitzungen, Vorbereitung deren Geschäfte

–       Erstattung eines Jahresberichtes z.H. der RGZ-GV und dem SRC Zentralpräsidenten

–        

Der RGZ-Kassier verwaltet unter persönlicher Haftbarkeit die Kasse und das Vermögen der RGZ. Er sorgt für den rechtzeitigen Einzug der Mitgliederbeiträge. Er erstellt jährlich eine Mitgliederliste für den RGZ-Vorstand und für den Zentralkassier des SRC.

 

Rechnungsrevisoren

Art. 24

Die Rechnungsrevisoren prüfen die gesamte Buchführung und die Bilanz und vergleichen Budget und Rechnungen. Sie überzeugen sich, dass die ausgewiesenen Werte wirklich vorhanden und zweckmässig angelegt sind. Sie erstatten der RGZ-GV schriftlichen Bericht und stellen im Normalfall den Antrag über die Genehmigung und Decharge Erteilung an den RGZ-Kassier und an den Vorstand. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Nach dreimaliger Revision scheidet der erste Revisor aus, während der zweite Revisor und der Ersatzrevisor nachrücken. Alle drei Jahre wird ein neuer Ersatzrevisor gewählt. Die Revisoren sind befugt, separat geführte Rechnungen schon während des laufenden Jahres zu revidieren und jederzeit Stichproben zu machen.

 

Wahl Delegierte

Art. 25

Delegierte für DV und Anlässe, werden von der RGZ-GV oder vom RGZ-Vorstand gewählt. Sie haben die Interessen und die Beschlüsse der RGZ und des SRC zu vertreten.

 

Rechnungswesen

VI.      Rechnungswesen

Art. 26

Die RGZ erzielt seine Einkünfte durch:

1.     Ordentliche Mitgliederbeiträge

2.     Kurswesen

3.     Einnahmen aus Konsumationen und Materialverkauf

4.     Spenden

 

Art. 27

Gemäss Art. 23, Abschnitt RGZ-Kassier, hat dieser für die rechtzeitige Erfüllung aller finanziellen Angelegenheiten zu sorgen.

 

Handelswaren

Art. 28

Die Erstellung sowie der Verkauf von Vereinsabzeichen jeglicher Art; Textilien, Kleber, Holz, Metall usw. ist Sache des Vorstandes zu Gunsten der Vereinskasse. Einzelne Mitglieder dürfen ohne EINVERSTÄNDNISS des RGZ-Vorstandes keine Artikel mit der Gruppenaufschrift oder dem Gruppensignet vertreiben.

Budget

Art. 29

Die Kompetenzsumme des RGZ-Vorstandes für unvorhergesehene Ausgaben wird jährlich im Budget durch die RGZ-GV festgelegt. Für nicht budgetierte Ausgaben, die 20% der Mitgliederbeiträge überschreiten, hat der RGZ-Vorstand die Einwilligung der RGZ-Mitglieder an der Generalversammlung einzuholen.

 

Kassier

Art. 30

Dem Kassier alleine steht das Recht zu, im Rahmen dieser Statuten und des bewilligten Budgets Rückzüge aus dem Vereinsguthaben bei der Bank zu tätigen. Im Verhinderungsfall ist der Präsident Unterschrift berechtigt.

 

Hüttenwart

Art. 31

Der Hüttenwart ist verantwortlich für den Hüttenbetrieb und das Hütteninventar. Führt die Hüttenkasse und erfüllt die finanziellen Verpflichtungen gegenüber der RGZ. Vierteljährliche Abrechnung mit dem RGZ-Kassier.

RGZ-Zugehörigkeit

Art. 32

Jedes SRC-Mitglied kann der RGZ unabhängig vom Wohnort beitreten.

 

 

 

 

Aufgaben der RGZ

VII.          Aufgaben der RGZ

Art. 33

1.     SRC-Statuten Art.2 und Art.3

2.     Kostenübernahme für Kurse von RGZ-Funktionären

3.     Beschaffung und Instandstellung von Geräten und Hilfsmitteln

4.     Miete, Unterhalt für Hütte und Gelände

5.     Kosten für RGZ-Anlässe

6.     Versicherungsprämien für Mobilien und Immobilien

7.     Auslagen, welche die RGZ in eigener Kompetenz beschliesst, so­wie Büromaterial, Kopien, Porto usw.

8.     Zurverfügungstellung von Geräten für SRC-Anlässe

9.     Über die Tätigkeit der RGZ ist pro Kalenderjahr bis spätestens 15. Dezember ein Jahresbericht dem SRC-Zentralpräsidenten zu übergeben.

10.  Ausserdem ist bis 15. Dezember ein Terminkalender mit den vor­gesehenen Veranstaltungen des laufenden Jahres zur Genehmigung dem Zentralpräsidenten vom SRC einzureichen.

Innerhalb von 30 Tagen ist nach jeder Veranstaltung dem Zentralpräsidenten vom SRC ein schriftlicher Bericht zu erstatten.

11.  Für zusätzliche Veranstaltungen ist mindestens 12 Wochen vor der Durchführung vom Zentralpräsidenten des SRC eine Genehmigung einzuholen.

Auflösung der RGZ

VIII.          Auflösung der RGZ

Art. 34

Über die Auflösung der RGZ kann nur an einer zu diesem Zweck einberufenen ordentlichen oder ausserordentlichen RGZ-Generalversammlung des SRC unter Angabe des Traktandums Beschluss gefasst werden.

 

Art. 35

Als Gründe für eine Auflösung müssen gegeben sein:

Existenzprobleme infolge ungenügender Zahl von Mitgliedern (mindestens 10 im Einzugsgebiet der RGZ), Nichtbestellbarkeit von mindestens 3 RGZ­Vorstandsmitglieder zur Abwicklung eines geordneten Regionalgruppen-Betriebes.

Andere Gründe, die eine Existenz der RGZ verunmöglichen. Der Wille des SRC zur Auflösung der RGZ.

 

Art. 36

Bei Auflösung der RGZ übernimmt der SRC-Zentralvorstand die Funktion des Sachverwalters.

Das gesamte Vermögen und die Gerätschaften gehen zur Verwahrung an den SRC-Zentralvorstand.

Wird nicht innert 10 Jahren eine Ersatzgruppe gegründet, kann der SRC-Zentralvorstand über einen allfälligen Aktiven Überschuss und die Gerätschaften verfügen.

 

Ergänzende

Bestimmungen

 IX.          Ergänzende Bestimmungen

Art. 37

Die RGZ kann anlässlich einer GV innerhalb ihrer Region Ortsgruppen bilden. Für die finanziellen Kompetenzen trägt die RGZ-Ortsgruppe die volle Verantwortung.

 

Art. 38

Für die nicht einzeln aufgeführten Punkte sind die Bestimmungen der SRC-Statuten verbindlich.

Bekanntmachungen

Art. 39

Korrespondenz, Bekanntmachungen und Einladungen an die Mitglieder erfolgen mittels elektronischer Post, wo dies nicht möglich ist schriftlich an die Wohnadressen der Mitglieder.

Funktionsbezeichnung

Art. 40

Die Personal- und Funktionsbezeichnungen gelten in gleicher Weise für weibliche und männliche Personen.

 

Gerichtsstand

Art. 41

Der Gerichtsstand ist der Wohnort des Präsidenten.  

 

Rechtswirksamkeit

Art. 42

Diese Statuten wurden genehmigt anlässlich der Generalversammlung vom 28.11.2023 in Affoltern am Albis

Sie ersetzen die Statuten vom 02.11.1990.

Sie treten nach Genehmigung durch den Vorstand des SRC in Kraft.

 

 

Für die Regionalgruppe Zürich des SRC (RGZ)

 

Die Präsidentin

 

Susanne Hehlen

 

Die an der Generalversammlung der Regionalgruppe Zürich vom 28. November 2023 genehmigten Statuten stehen nicht im Widerspruch zu den SRC Statuten. Sie werden im Sinne von Art. 30, SRC Statuten, durch den Zentralvorstand am 12.01.2024 genehmigt. 

 

Der Präsident des SRC

 

Walter Horn

[1] Relatives Mehr hat, wer mehr Stimmen auf sich vereint als jeder andere für sich.

[2] Absolutes Mehr hat, wer mehr Stimmen auf sich vereint als alle anderen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung der Enthaltungen.

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